Dies sei unverhältnismässig in Bezug auf den Nutzen. Weiter sei eine Lärmschutzwand mit transparenten Elementen nicht zweckmässig. Glas habe die Eigenschaft, dass es bei kalten Temperaturen beschlage oder vereise und bei Schlagregen das Bild verzerre, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet werde. b) Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen. Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen (zum Beispiel Lärmschutzwände). Würde die 8 Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA (Hrsg.), Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für