Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, zum Schutz der Liegenschaft müsste eine Lärmschutzwand über die ganze Gebäudelänge parallel dazu erstellt werden. Die Zufahrt zur Garage und dem Parkplatz würden damit verunmöglicht. Mit einer nicht linearen Anordnung bzw. einer kürzeren Lärmschutzwand könnte die Zufahrt zur Garage gewährleistet bleiben. Dies hätte aber zur Folge, dass nur ein Teil des Gebäudes vor Lärmimmissionen geschützt würde. Sollte die Küche als lärmrelevanter Raum gelten, wäre eine Lärmschutzwand von rund 13 m Länge und 4 m Höhe notwendig, um die angestrebte Verminderung von 5 dB(A) zu erreichen. Dies sei unverhältnismässig in Bezug auf den Nutzen.