3. Lärmschutzmassnahmen und Erleichterungen a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie mit dem Bau einer Lärmschutzwand einverstanden seien. Die Begründung, weshalb bei ihrer Liegenschaft keine wirksame Lärmschutzwand möglich sei, sei zu pauschal und eng gefasst. Ihrer Meinung nach, seien die technischen und baulichen Möglichkeiten einer Lärmschutzwand zu wenig genau geprüft worden. Die Gemeinde solle sich deshalb intensiver mit dem Thema Lärmschutzwände auseinandersetzen und unter Einbezug der Beschwerdeführenden gemeinsam mit diesen einen konkreten Lösungsvorschlag ausarbeiten.