Aufgrund der grösseren Distanz zur Strasse und der Aspektwinkelreduktion dürften auf dieser Seitenfassade mindestens 3 dB(A) tieferer Schallpegel auftreten. Mit der Fachstelle Lärmschutz des TBA ist deshalb davon auszugehen, dass die IGW eingehalten werden. Damit besteht für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden keine Sanierungspflicht. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Selbst wenn die Küche aufgrund vor Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung vorgenommener baulicher Veränderungen als Wohnküche gelten würde, so dass eine Sanierungspflicht bestünde, wäre die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen.