c) Der Schall, der von einer Anlage ausgeht oder auf einen Ort einwirkt, kann durch Messungen oder Berechnungen ermittelt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 LSV). Die beiden Methoden gelten grundsätzlich als gleichwertig. Sind künftige Auswirkungen einer Anlage zu beurteilen, sind Berechnungen unverzichtbar.6 Berechnet wird mindestens der lauteste repräsentative Punkt einer Fassade und zwar in der Mitte der offenen Fenster von lärmempfindlichen Räumen. Lärmempfindliche Räume sind Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafzimmer, Wohnräume, Wohnküchen oder wärmegedämmte Mansarden.