Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wurde beim lärmexponiertesten Fenster auf der Strassenseite (Nordfassade) im Erdgeschoss eine Lärmbelastung von 63 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts ermittelt. Ohne zusätzliche Lärmschutzmassnahmen werden die massgebenden IGW voraussichtlich um 3 dB(A) tags und 2 dB(A) nachts überschritten sein. Die Gemeinde als Strasseneigentümerin ist somit grundsätzlich sanierungspflichtig (vgl. Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV). Voraussetzung ist allerdings, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden auf der Strassenseite lärmempfindliche Räume aufweist.