39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Als lärmempfindliche Räume gelten Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV). Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV zugeteilt. Für den Strassenverkehrslärm gilt deshalb gemäss Anhang 3 LSV ein IGW von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sowie ein Alarmwert von 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wurde beim lärmexponiertesten Fenster auf der Strassenseite (Nordfassade) im Erdgeschoss eine Lärmbelastung von 63 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts ermittelt.