Auf dem Baugesuchsplan sei ersichtlich, dass strassenseitig nur Fenster von lärmunempfindlichen Räumen angeordnet seien (Bad, WC, Eingangshalle, Küche). Das lärmexponierteste Fenster eines lärmempfindlichen Raumes und damit der für die Beurteilung massgebende Berechnungspunkt sei somit beim Schlafzimmer an der Seitenfassade. Durch die Lage des Fensters werde die Lärmbelastung im Vergleich zur Frontfassade um mindestens 3 dB(A) reduziert (Halbierung des Aspektwinkels). Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die IGW eingehalten würden und damit kein Sanierungsbedarf bestehe.