In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 weist die Fachstelle Lärmschutz des TBA darauf hin, im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten würden die Grundrisse bzw. Nutzungen der einzelnen Liegenschaften nicht einzeln geprüft, sondern es werde die Lärmbelastung am exponiertesten Punkt jeder Liegenschaft berechnet. Falls sich Massnahmen als realisierbar erweisen würden, würden die Lage der lärmempfindlichen Räume sowie die tatsächliche Sanierungspflicht im Detail geprüft. Auf dem Baugesuchsplan sei ersichtlich, dass strassenseitig nur Fenster von lärmunempfindlichen Räumen angeordnet seien (Bad, WC, Eingangshalle, Küche).