a) Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort 2020 als Vorbemerkung aus, gemäss den auf der Bauverwaltung vorhandenen Plänen weise die Liegenschaft zur F.________strasse im Erdgeschoss und im Untergeschoss folgende Räume auf: Küche, Eingang mit Garderobe, Bad mit WC, WC’s, Schlafzimmer Eltern, Luftschutzkeller, Waschküche und Garage. Auf der Nordseite, also parallel zur F.________strasse, könne lediglich die Küche als lärmempfindlicher Raum gerechnet werden, sofern diese gegen das Wohnzimmer erweitert worden sei. Dies treffe auch auf die Ostseite der Liegenschaft zu. Auf der Westseite befinde sich das Schlafzimmer, welches ohne Zweifel als lärmempfindlicher Raum gelte.