Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) genehmigte die beantragten Erleichterungen am 2. September 2019. Mit Verfügung vom 31. August 2020 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, dass sie aufgrund einer Erleichterung gemäss Art. 14 LSV1 nicht verpflichtet sei, weitere Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 19. September 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Lärmschutzwand zu bauen. Zur 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)