Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 190/2020/1 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. Februar 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Einwohnergemeinde Zollikofen, Wahlackerstrasse 25, Postfach 366, 3052 Zollikofen Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Fachstelle Lärmschutz, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung der Gemeinde Zollikofen vom 31. August 2020 (Lärmsanierung) I. Sachverhalt 1. Die Liegenschaft F.________strasse, 3052 Zollikofen (Gbbl. Nr. G.________) ist im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden. Sie liegt im Perimeter des Lärmsanierungsprojekt Gemeindestrassen Zollikofen. Danach wurde eine Lärmbelastung von 63 dB(A) am Tag und 52 dB(A) in der Nacht ermittelt. Gemäss Lärmsanierungsprojekt kann bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wegen Konflikten bezüglich Verkehrssicherheit, Ortsbildschutz und Zugänglichkeit keine Lärmschutzwand erstellt werden. Aufgrund des Nichterreichens der Fensterwerte von 68/58 dB(A) bestehe zudem keine Verpflichtung, die Fenster lärmempfindlicher Räume des Gebäudes auf Kosten des Strasseneigentümers (Gemeinde Zollikofen) gegen Schall zu dämmen. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) genehmigte die beantragten Erleichterungen am 2. September 2019. Mit Verfügung vom 31. August 2020 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, dass sie aufgrund einer Erleichterung gemäss Art. 14 LSV1 nicht verpflichtet sei, weitere Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 19. September 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine Lärmschutzwand zu bauen. Zur 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 1/7 BVD 190/2020/1 Begründung machen sie insbesondere geltend, sie möchten, dass ihre Liegenschaft gesetzeskonform gegen Lärmimmissionen der F.________strasse geschützt werde. Die Begründung, warum bei ihrer Liegenschaft keine Lärmschutzwand möglich sei, sei zu pauschal und zu eng gefasst. Die Massnahme einer Lärmschutzwand sei nicht ausreichend auf technische und bauliche Möglichkeiten geprüft worden. Die Gemeinde solle sich intensiver mit dem Thema Lärmschutzwände auseinandersetzen und gemeinsam mit den Beschwerdeführenden eine Lösung finden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Zollikofen beantragte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde und die am 31. August 2020 erlassene Verfügung sei für rechtsgültig zu erklären. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 gab das Rechtsamt dem TBA Gelegenheit, sich zur Stellungnahme der Gemeinde vom 16. Oktober 2020, sowie auch zur Beschwerde vom 20. September 2020 der Beschwerdeführenden zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 unterstützte die Fachstelle Lärmschutz des TBA die Sichtweise der Gemeinde Zollikofen, dass eine Lärmschutzwand nicht verhältnismässig wäre und beurteilte die Lärmsanierung der Liegenschaft weiterhin den Vorschriften der Lärmschutzverordnung entsprechend. Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten die Verfahrensbeteiligten keinen Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 19 Abs. 3 KLSV3 können Verfügungen der Gemeindebehörden bei der nach Art. 3 KLSV sachlich zuständigen Direktion angefochten werden. Die BVD ist zur Beurteilung der Verfügung der Gemeinde Zollikofen vom 31. August 2020 zuständig (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KLSV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. f OrV BVD4). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten und Eigentümer bzw. Eigentümerin der Liegenschaft durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Sanierungspflicht a) Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort 2020 als Vorbemerkung aus, gemäss den auf der Bauverwaltung vorhandenen Plänen weise die Liegenschaft zur F.________strasse im Erdgeschoss und im Untergeschoss folgende Räume auf: Küche, Eingang mit Garderobe, Bad mit WC, WC’s, Schlafzimmer Eltern, Luftschutzkeller, Waschküche und Garage. Auf der Nordseite, also parallel zur F.________strasse, könne lediglich die Küche als lärmempfindlicher Raum gerechnet werden, sofern diese gegen das Wohnzimmer erweitert worden sei. Dies treffe auch auf die Ostseite der Liegenschaft zu. Auf der Westseite befinde sich das Schlafzimmer, welches ohne Zweifel als lärmempfindlicher Raum gelte. Im Untergeschoss befänden sich keine lärmempfindlichen Räume. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 4 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/7 BVD 190/2020/1 In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 weist die Fachstelle Lärmschutz des TBA darauf hin, im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten würden die Grundrisse bzw. Nutzungen der einzelnen Liegenschaften nicht einzeln geprüft, sondern es werde die Lärmbelastung am exponiertesten Punkt jeder Liegenschaft berechnet. Falls sich Massnahmen als realisierbar erweisen würden, würden die Lage der lärmempfindlichen Räume sowie die tatsächliche Sanierungspflicht im Detail geprüft. Auf dem Baugesuchsplan sei ersichtlich, dass strassenseitig nur Fenster von lärmunempfindlichen Räumen angeordnet seien (Bad, WC, Eingangshalle, Küche). Das lärmexponierteste Fenster eines lärmempfindlichen Raumes und damit der für die Beurteilung massgebende Berechnungspunkt sei somit beim Schlafzimmer an der Seitenfassade. Durch die Lage des Fensters werde die Lärmbelastung im Vergleich zur Frontfassade um mindestens 3 dB(A) reduziert (Halbierung des Aspektwinkels). Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die IGW eingehalten würden und damit kein Sanierungsbedarf bestehe. b) Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, müssen saniert werden (Art. 16 USG5), und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; dabei müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Besteht Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet. Danach werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV). Als lärmempfindliche Räume gelten Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV). Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden ist der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV zugeteilt. Für den Strassenverkehrslärm gilt deshalb gemäss Anhang 3 LSV ein IGW von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts sowie ein Alarmwert von 70 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wurde beim lärmexponiertesten Fenster auf der Strassenseite (Nordfassade) im Erdgeschoss eine Lärmbelastung von 63 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts ermittelt. Ohne zusätzliche Lärmschutzmassnahmen werden die massgebenden IGW voraussichtlich um 3 dB(A) tags und 2 dB(A) nachts überschritten sein. Die Gemeinde als Strasseneigentümerin ist somit grundsätzlich sanierungspflichtig (vgl. Art. 16 Abs. 1 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV). Voraussetzung ist allerdings, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden auf der Strassenseite lärmempfindliche Räume aufweist. c) Der Schall, der von einer Anlage ausgeht oder auf einen Ort einwirkt, kann durch Messungen oder Berechnungen ermittelt werden (vgl. Art. 38 Abs. 1 LSV). Die beiden Methoden gelten grundsätzlich als gleichwertig. Sind künftige Auswirkungen einer Anlage zu beurteilen, sind Berechnungen unverzichtbar.6 Berechnet wird mindestens der lauteste repräsentative Punkt einer Fassade und zwar in der Mitte der offenen Fenster von lärmempfindlichen Räumen. Lärmempfindliche Räume sind Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafzimmer, Wohnräume, Wohnküchen oder wärmegedämmte Mansarden. Als nicht lärmempfindlich gelten demgegenüber Arbeitsküchen (BRF7 ≤ 10 m2), Bad und WC, sowie Treppenhaus, Korridor und 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 6 Vgl. zum Ganzen: Robert Wolf, in: Kommentar USG, Stand: Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 f.; vgl. auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Lärmbekämpfung in der Schweiz – Stand und Perspektiven, Schriftenreihe Umwelt Nr. 329, S. 43 und S. 91; 7 Maximale Bruttomassabmessungen ohne Einbauten und Möbel (BRF) 3/7 BVD 190/2020/1 Abstellräume.8 Aus dem Projektplan der Liegenschaft F.________strasse ist zu entnehmen, dass im Kellergeschoss keine lärmempfindlichen Räume vorhanden sind. Im Erdgeschoss befindet sich zwar das Elternschlafzimmer, das zweifellos als lärmempfindlicher Raum gilt. Dieses weist aber auf der Strassenseite (Nordfassade) kein Fenster auf. Die übrigen Räume im Erdgeschoss, die Fenster auf der Nordfassade aufweisen, gelten als lärmunempfindlich. Insbesondere handelt es sich gemäss dem Projektplan bei der Küche nicht um eine Wohn-, sondern um eine Arbeitsküche, da diese eine massgebliche Fläche von lediglich 8.70 m2 aufweist. Anders als im Lärmsanierungsprojekt angenommen, befindet sich somit der massgebende Punkt für die Beurteilung der Lärmbelastung nicht in der Mitte eines Fensters auf der Nordseite, sondern in der Mitte des Schlafzimmerfensters auf der Ostseite der Liegenschaft. Aufgrund der grösseren Distanz zur Strasse und der Aspektwinkelreduktion dürften auf dieser Seitenfassade mindestens 3 dB(A) tieferer Schallpegel auftreten. Mit der Fachstelle Lärmschutz des TBA ist deshalb davon auszugehen, dass die IGW eingehalten werden. Damit besteht für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden keine Sanierungspflicht. Die Beschwerde ist deshalb bereits aus diesem Grund abzuweisen. Selbst wenn die Küche aufgrund vor Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung vorgenommener baulicher Veränderungen als Wohnküche gelten würde, so dass eine Sanierungspflicht bestünde, wäre die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen. 3. Lärmschutzmassnahmen und Erleichterungen a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie mit dem Bau einer Lärmschutzwand einverstanden seien. Die Begründung, weshalb bei ihrer Liegenschaft keine wirksame Lärmschutzwand möglich sei, sei zu pauschal und eng gefasst. Ihrer Meinung nach, seien die technischen und baulichen Möglichkeiten einer Lärmschutzwand zu wenig genau geprüft worden. Die Gemeinde solle sich deshalb intensiver mit dem Thema Lärmschutzwände auseinandersetzen und unter Einbezug der Beschwerdeführenden gemeinsam mit diesen einen konkreten Lösungsvorschlag ausarbeiten. Die Beschwerdeführenden weisen weiter darauf hin, es sei der gesetzliche Auftrag der Gemeinde, gemäss Lärmschutzrecht, die Bevölkerung vor gesundheitsschädigendem Strassenlärm zu schützen. Zudem müssten sie durch den Strassenlärm eine Hausentwertung in Kauf nehmen, was nicht nur sie selbst, sondern auch die Gemeinde und den Kanton durch weniger Steuereinnahmen beeinflusse. Die Gemeinde führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, zum Schutz der Liegenschaft müsste eine Lärmschutzwand über die ganze Gebäudelänge parallel dazu erstellt werden. Die Zufahrt zur Garage und dem Parkplatz würden damit verunmöglicht. Mit einer nicht linearen Anordnung bzw. einer kürzeren Lärmschutzwand könnte die Zufahrt zur Garage gewährleistet bleiben. Dies hätte aber zur Folge, dass nur ein Teil des Gebäudes vor Lärmimmissionen geschützt würde. Sollte die Küche als lärmrelevanter Raum gelten, wäre eine Lärmschutzwand von rund 13 m Länge und 4 m Höhe notwendig, um die angestrebte Verminderung von 5 dB(A) zu erreichen. Dies sei unverhältnismässig in Bezug auf den Nutzen. Weiter sei eine Lärmschutzwand mit transparenten Elementen nicht zweckmässig. Glas habe die Eigenschaft, dass es bei kalten Temperaturen beschlage oder vereise und bei Schlagregen das Bild verzerre, wodurch die Verkehrssicherheit gefährdet werde. b) Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen. Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen (zum Beispiel Lärmschutzwände). Würde die 8 Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA (Hrsg.), Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Umwelt-Vollzug Nr. 0637, Stand: Dezember 2006, (nachfolgend: Leitfaden Strassenlärm), S. 30 f. 4/7 BVD 190/2020/1 Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen entgegen, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG und Art. 14 LSV). Dies setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Die Gewährung von Erleichterungen zur Überschreitung der IGW in einer bestimmten Situation ist eine Ausnahmebewilligung, deren Erteilung nur in Sonderfällen erfolgen darf und restriktiv gehandhabt werden muss. Sie setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft wurden. Allerdings müssen nicht alle denkbaren Alternativen im Detail projektiert werden. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.9 c) Der Strassenverkehrslärm kann insbesondere mittels lärmarmer Strassenbeläge, Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder verkehrsberuhigender Massnahmen reduziert werden. Derartige Massnahmen an der Strasse (Quelle) können nicht parzellenweise ergriffen werden. Sie werden gesamthaft geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Die in Betracht kommenden quellenseitigen Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen auf die Lärmbelastung der Liegenschaften im Sanierungsgebiet wurden im Rahmen des vorliegenden Lärmsanierungsprojekts hinreichend geprüft. Geplant ist unter anderem der Einbau eines lärmarmen Belags auf einem 350 m langen Teilstück der F.________strasse. Dies hat zur Folge, dass bei 17 Liegenschaften die IGW eingehalten werden können. Zudem ist vorgesehen, im ganzen Sanierungsperimeter grossräumig Geschwindigkeitsreduktionen einzuführen. Diese Massnahme wurde bereits umgesetzt. Sie führt dazu, dass die Lärmbelastung bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden um mindestens 1 dB(A) gesenkt werden kann. Weitergehende quellseitige Sanierungsmassnahmen, die möglich und zumutbar wären, sind nicht ersichtlich. Solche werden von den Beschwerdeführenden auch nicht verlangt. d) Als Massnahme im Ausbreitungsbereich käme theoretisch eine Lärmschutzwand in Frage. Dies wurde jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes und der uneingeschränkten Gebäudenutzung verworfen. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 unterstützt die Fachstelle Lärmschutz des TBA die Sichtweise der Gemeinde Zollikofen und beurteilt die Lärmsanierung der Liegenschaft den Vorschriften der Lärmschutzverordnung entsprechend. Da sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite Wohnhäuser befänden, könnten transparente Materialien nur eingeschränkt eingesetzt werden, da sie den auftreffenden Lärm grösstenteils reflektierten und es so zu einer erhöhten Lärmbelastung bei den gegenüberliegenden Liegenschaften kommen würde. Durch die Lage der Hauszufahrt sei es nicht möglich, eine Lärmschutzwand soweit zu optimieren, dass gleichzeitig eine wahrnehmbare Lärmreduktion an den massgebenden Beurteilungspunkten sowie die einzuhaltenden Sichtweiten gemäss VSS SN Norm 640 273 gewährleistet werden könnten. Eine Lärmschutzwand von 4 m Höhe gelte als nicht siedlungsverträglich. Das Ortsbild würde unter einer solchen Lärmschutzwand erheblich beeinträchtigt, weshalb solche Lärmschutzwände Innerorts nicht realisiert würden. e) Diese Beurteilung durch die Fachbehörde ist nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Gemeinde die Realisierbarkeit einer Lärmschutzwand hinreichend geprüft und den Verzicht darauf genügend begründet. Für einen wirksamen Schutz der Liegenschaft, d. h. allfälliger lärmempfindlicher Räume im Hochparterre, müsste eine 20 m lange und circa 4 m hohe Lärmschutzwand erstellt werden. Die BVD kann die Beurteilung der Gemeinde, eine derart hohe Wand sei nicht ortsbildverträglich, aufgrund der Fotos 9 Vgl. zum Ganzen BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 2016 S. 340 E. 2 mit weiteren Hinweisen 5/7 BVD 190/2020/1 in den Akten ohne weiteres nachvollziehen. Die von Art. 35 GBR10 verlangte gute Gesamtwirkung könnte damit nicht erreicht werden. Eine so hohe Lärmschutzwand wäre somit nicht bewilligungsfähig. Wie der Situationsplan in den Vorakten zeigt, käme eine 20 m lange Lärmschutzwand zudem vor die Haus- bzw. Garagenzufahrt zu stehen und würde deren Nutzbarkeit verunmöglichen. Das wäre auch bei der Verwendung transparenter Bauteile der Fall. Möglich wäre höchstens eine Lärmschutzwand von 13 m Länge in einem Abstand von circa 3.4 m bis 3.8 m von der Nordfassade. Andernfalls könnten die nötigen Sichtweiten bei der Ausfahrt auf die Gemeindestrasse nicht gewährleistet werden, was die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde. Daran würde auch die Verwendung von transparenten Materialen nichts ändern. Im Übrigen hätte eine Lärmschutzwand, die nur den westlichen Gebäudeteil schützt, eine ungenügende Lärmreduktion zur Folge. Selbst wenn es sich bei der Küche um eine Wohnküche handeln würde, stünden dem Erstellen einer Erstellung einer Lärmschutzwand an der F.________strasse überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV wären folglich zu Recht gewährt worden. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG)11. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 500.00 Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Zollikofen vom 31. August 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von 500.00 Franken werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Zollikofen, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Fachstelle Lärmschutz, per Mail 10 Baureglement der Gemeinde Zollikofen vom 26. November 2017/17. September 2018, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 29. Oktober 2018(GBR) 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 190/2020/1 Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7