1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Gemeinde Köniz vom 12. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Köniz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Gemeindeverwaltung Köniz, Direktion Umwelt und Betriebe, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Fachstelle Lärmschutz, im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 41 Einsehbar unter https://www.bve.be.ch Rubriken «Strassen, Signalisation & Markierungen, Grundsätzliches,