Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern sind nicht erfüllt. Hingegen kann aufgrund des LSP nicht beurteilt werden, ob Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV erteilt werden können. Ohne vertiefte Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit oder des Einbaus eines lärmarmen Belags können keine Erleichterungen gewährt werden. Nach dem Gesagten erweist sich die Streitsache wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz abzuklären, ob Massnahmen an der Quelle realisiert werden können. In