a) Zusammengefasst war die AUL zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen. Den Vorakten lässt sich entnehmen, wann und gestützt auf welche Grundlagen die Lärmbelastungen ermittelt und aktualisiert worden sind. Die berücksichtigte Verkehrszunahme ist nicht zu beanstanden. Unklar ist zwar, ob bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin der Gesamtstrassenlärm und der Kreuzungszuschlag berücksichtigt wurden. Dies bleibt jedoch im Ergebnis ohne Folgen, da lediglich mit einem leicht erhöhten Lärmpegel zu rechnen wäre. Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern sind nicht erfüllt.