Im Übrigen trägt gemäss Art. 16 Abs. 4 LSV die Grundeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen. Gemäss der Stellungnahme des TBA wurden die Kosten für den Einbau der Schallschutzfenster an der Liegenschaft F.________strasse A.________ entlang der E.________strasse bereits aufgrund der Lärmsanierung der F.________strasse im Jahr 1999 durch den Kanton rückerstattet. Mit dem TBA ist daher festzuhalten, dass eine erneute Kostenübernahme für allfälligen Ersatz dieser eingebauten Fenster ausgeschlossen ist. 7. Ergebnis und Rückweisung