c) Die Kosten von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden, welche bereits vor der Sanierung von der Grundeigentümerschaft oder Dritten finanziert und realisiert wurden, werden in der Regel rückerstattet, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Unter anderem muss die Lärmbelastung die Mindestgrenze der kantonalen Regelung für Schallschutzmassnahmen an Gebäuden erreichen oder übersteigen.39 Gemäss LSP werden vorliegend weder die Alarmwerte noch die Fenstergrenzwerte überschritten (vgl. dazu Sachverhalt Ziffer 1 sowie Erwägung Ziffer 4 Buchstabe d). Es besteht daher von vornherein kein ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern. Im Übrigen trägt gemäss Art.