b) Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter die Alarmwerte herabsetzen, werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG, Art. 15 Abs. 1 LSV). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen tragen grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen (Art.