Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Erstellung einer Lärmschutzwand wirtschaftliche oder gestalterische Gründe entgegenstehen. 6. Ersatz der Kosten für getroffene Lärmschutzmassnahmen a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr die Kosten für die selber getroffenen Lärmschutzmassnahmen (insbesondere Fenster) angemessen zu ersetzen seien.