e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV nur erteilt werden können, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft sind. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann aufgrund des Lärmsanierungsprojekts der Gemeinde nicht beurteilt werden. Ohne nähere Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, des Einbaus eines lärmarmen Belags oder einer Kombination an Massnahmen können keine Erleichterungen gemäss Ar. 14 Abs. 1 LSV gewährt werden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als begründet.