Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.26 Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV können demnach nur erteilt werden, wenn alle möglichen und zumutbaren Sanierungsmassnahmen ausgeschöpft worden sind. c) Wie bereits erwähnt, haben die Massnahmen an der Quelle Vorrang gegenüber den Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Art. 13 Abs. 3 LSV). Der Strassenverkehrslärm kann insbesondere mittels lärmarmer Strassenbeläge, Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder verkehrsberuhigender Massnahmen reduziert werden.