14 Abs. 1 LSV der Fall, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a) oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur-, und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Bst. b). Bei öffentlichen Anlagen wird die Verhältnismässigkeit einer Sanierungsmassnahme nicht nach betriebswirtschaftlichen Kriterien beurteilt. Es wird untersucht, ob die Kosten der Massnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen, d.h. zur Lärmreduktion, stehen.25 Sanierungserleichterungen bedeutet die Möglichkeit, Grenzwerte zu überschreiten.