b) Das Prinzip, dass bei Überschreitung des IGW Sanierungen durchzuführen sind, kann durchbrochen werden. Die Vollzugsbehörde kann nämlich Erleichterungen gewähren, wenn die Sanierung im Einzelfall nicht verhältnismässig wäre (vgl. Art. 17 Abs. 1 USG). Dies ist gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV der Fall, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Bst. a) oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur-, und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Bst. b).