Aus der Verfügung sei des Weiteren nicht ersichtlich, weshalb die Erleichterungen genehmigt wurden und nicht andere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle zur Anwendung kommen. Insbesondere da mit der Umweltschutzgesetzgebung versucht werde, negative Umwelteinwirkungen an der Quelle so weit wie möglich zu minimieren. Daher ist die Prüfung weiterer Massnahmen notwendig. Es hätten neben der Errichtung von Lärmschutzwänden auch Massnahmen wie eine Temporeduktion, der Einbau eines lärmarmen Strassenbelags oder eine Kombination geprüft werden müssen.