5. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend Zulässigkeit von Erleichterungen nicht genügend ermittelt. Art. 13 Abs. 3 LSV gehe vom Vorrang von Massnahmen an der Quelle aus. Die Möglichkeit von Erleichterungen komme nur in den in Art. 14 Abs. 1 LSV genannten Ausnahmesituationen in Frage. Aus der Verfügung sei des Weiteren nicht ersichtlich, weshalb die Erleichterungen genehmigt wurden und nicht andere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung an der Quelle zur Anwendung kommen.