6/12 BVD 190/2019/3 Berechnungsweise überschritten. Die Gemeinde ist deshalb sanierungspflichtig. Ein allenfalls zu korrigierender und somit leicht erhöhter Lärmpegel ändert an dieser Ausgangslage nichts. Insbesondere ist aufgrund der grossen Differenz zwischen der im LSP ermittelten Lärmbelastung (62 dB(A) am Tag und 52 dB(A) in der Nacht) und den Fenstergrenzwerten (68 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in der Nacht) auch nicht zu erwarten, dass diese erreicht werden könnten.