sind. Dies bleibt jedoch im Ergebnis ohne Folgen. Wie das TBA in seiner Stellungnahme zutreffend ausführt, sind die IGW bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ungeachtet der 19 Vgl. zum Ganzen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Lärmbekämpfung in der Schweiz – Stand