d) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich an der Kreuzung F.________strasse (Kantonsstrasse) und E.________strasse (Gemeindestrasse). Wie das TBA in seiner Stellungnahme ausführt, ist somit der Gesamtlärm ausschlaggebend. Es ist also sowohl der Lärm der E.________strasse als auch der Lärm der F.________strasse für die Lärmberechnung zu berücksichtigen. Um die Störwirkung von Brems- und Beschleunigungsmanövern bei Kreuzungen in die Beurteilung mit einzuschliessen, ist zudem ein Kreuzungszuschlag zu berücksichtigen.24 Den Vorakten lässt sich nicht entnehmen, ob bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin der Gesamtstrassenlärm und der Kreuzungszuschlag berücksichtigt worden