a) Die Beschwerdeführerin rügt, der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden. Es sei zum Beispiel unklar, wann die Lärmbelastungen ermittelt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass dies vor relativ langer Zeit geschehen und ohne Berücksichtigung der Emissionen der F.________strasse erfolgt sei. Dies möge zwar aus Sicht der Gemeinde richtig sein, verstosse aber gegen Sinn und Zweck der LSV. Eine Fraktionierung der Lärmeinwirkung ohne Berücksichtigung der Gesamtsituation verstosse gegen die Grundsätze des USG.