USG bestimmt, wie die IGW für Lärm und Erschütterungen festzulegen sind. Nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung dürfen Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Dabei werden Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere mitberücksichtigt (Art. 15 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 USG). Es besteht nicht die Pflicht, alle Personen dieser Kategorien zu schützen; Art. 13 Abs. 2 USG dient als Hilfe zur Festlegung des IGW.14 Der Bundesrat hat gestützt auf diese beiden Bestimmungen in den Anhängen zur LSV Immissionsgrenzwerte erlassen.