b) Das Lärmschutzrecht kennt drei Belastungsgrenzwerte: Den IGW, den Planungswert und den Alarmwert. Sie werden gemäss Art. 2 Abs. 5 LSV nach Lärmart, Tageszeit und Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt. Der IGW stellt die Grenze zwischen nicht übermässigen und übermässigen (schädlichen oder lästigen) Einwirkungen dar (vgl. Art. 15 USG). Die Planungswerte liegen gemäss Art. 23 USG unter dem IGW und konkretisieren das Vorsorgeprinzip, indem sie Mindestanforderungen an die Raumplanung stellen (vgl. Art. 24 USG). Die Alarmwerte liegen 5 bis 15 dB(A) über dem IGW und dienen u.a. der Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (vgl. Art. 19 USG).13 Art. 15