a) Lärm ist rechtlich gesehen eine Einwirkung, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG). Eine eigentliche Lärmdefinition enthält die Umweltschutzgesetzgebung aber nicht. Die Rechtsprechung hat sich intensiv mit dem Thema Lärm beschäftigt und subsumiert die unterschiedlichsten Geräusche darunter. Die üblichen Geräusche, die sie als Lärm bewertet, sind Strassen-, Schiess- oder Baulärm, aber auch Kirchengeläute oder das Quaken von Fröschen.11 Das primäre Ziel des Lärmschutzrechts