41 Abs. 1 VOV erfüllt die AUL die Aufgaben in den Bereichen Luftreinhaltung, Altlasten, Bodenschutz. Sie erfüllt die Aufgaben im Bereich Lärm einschliesslich der Abklärung von Massnahmen betreffend Strassenlärmsanierungen, aber ausgenommen den Wohn- und Nachbarschaftslärm. Sie leistet Beratungen, Untersuchungen, Inspektionen und Kontrollen der Lufthygiene und der Lärmsituation bei Gewerbe, Industrie und Verkehr. Sie berät die Bevölkerung und die Verwaltung. Sie erlässt Verfügungen in den Bereichen Luft und Lärm. Die AUL war somit zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 3. Grundsätzliches zur Sanierungspflicht