Diese sind deshalb auch zuständig, die entsprechenden Sanierungsverfügungen zu erlassen. Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationshoheit zu (Art. 111 Abs. 1 KV9 i.V.m. Art. 9 GG10). Das übergeordnete Recht gibt nicht vor, welches Organ innerhalb der Gemeinde Verfügungen im Zusammenhang mit der Sanierung von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch erlässt. Die Frage ist deshalb gestützt auf die Vorschriften der Gemeinde zu beurteilen.