b) Was den Strassenverkehrslärm anbelangt, ist das TBA unter anderem zuständig für die Gewährung von Erleichterungen bei Sanierungen von Strassen im Sinne von Art. 17 und Art. 25 Abs. 2 USG7 sowie Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 LSV (Art. 7 Abs. 1 Bst. a KLSV). Mit Schreiben vom 15. September 2017 hat das TBA dem LSP der Gemeinde zugestimmt und damit die beantragten Erleichterungen gewährt.8 Im Übrigen obliegen Ermittlung der Lärmimmissionen, Sanierungen und Schallschutzmassnahmen für Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch den Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 Bst. b und Art. 9 Abs. 1 Bst. b KLSV). Diese sind deshalb auch zuständig, die entsprechenden Sanierungsverfügungen zu erlassen.