Die Gemeinde bestreitet in der Vernehmlassung die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Zuständigkeit der AUL zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Gemäss Art. 8 VOR erfülle die Direktion Umwelt und Betriebe (DUB) die Aufgaben im Bereich Umweltschutz. Die Aufgaben im Bereich Lärm erfülle gemäss Art. 41 Abs. 1 VOV die AUL. Diese habe im Bereich Luft und Lärm die Verfügungskompetenz.