a) Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass die angefochtene Verfügung von der zuständigen Behörde erlassen wurde. Die Verfügungskompetenz obliege grundsätzlich der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. In der Rechtssammlung der Gemeinde sei kein besonderer Erlass ersichtlich, der das Thema Strassenlärm regle. Insbesondere beinhalte die Zuweisung einer Kompetenz nach Art. 17 VOV5 nicht auch die Verfügungskompetenz. Art. 11 Abs. 2 VOR6 unterscheide ausdrücklich zwischen Kompetenzen und Zeichnungsberechtigung. Art. 41 Abs. 1 VOV siehe zwar vor, dass die Abteilung Umwelt und Landschaft (AUL) auch Abklärungen von Massnahmen betreffend Strassenlärmsanierung