Gemäss Art. 19 Abs. 3 KLSV3 können Verfügungen der Gemeindebehörden bei der nach Art. 3 KLSV sachlich zuständigen Direktion angefochten werden. Die BVD ist zur Beurteilung der Verfügung der Gemeinde Köniz vom 12. September 2019 zuständig (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KLSV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. f OrV BVD4). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin und Eigentümerin der Liegenschaft durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung