Mit Stellungnahme vom 4. März 2020 äusserte sich das TBA zum Verfahren betreffend die Genehmigung eines Lärmsanierungsprogramms sowie zur Lärmermittlung und zu Massnahmen zur Reduktion des Strassenlärms. Am 25. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen bei der BVD ein. Darin verzichtete sie ausdrücklich auf die Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und passte ihr Rechtsbegehren entsprechend an. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen