Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) genehmigte die beantragten Erleichterungen am 15. September 2017. Mit Verfügung vom 12. September 2019 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund einer Erleichterung gemäss Art. 14 LSV1 nicht verpflichtet sei, im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin weitere Massnahmen gegen die Lärmerzeugung oder die Lärmausbreitung zu ergreifen. Aufgrund des Nichterreichens der Fensterwerte von 68/58 dB(A) bestehe keine Verpflichtung, die Fenster lärmempfindlicher Räume des Gebäudes auf Kosten des Anlageeigentümers (Gemeinde Köniz) gegen Schall zu dämmen.