Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer wird als durchschnittlich eingestuft, da Fragen des Immissionsschutzes betroffen sind. Die umstrittenen Rechtsfragen und damit die Schwierigkeit des Prozesses sind demgegenüber unterdurchschnittlich. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Gemeinde Köniz hat dem Beschwerdeführer drei Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 3'375.00, zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Gemeinde Köniz, Direktion Umwelt und Betriebe, vom 16. Dezember 2019 nichtig ist.