Die Anwältin und der Anwalt des Beschwerdeführers machen in ihrer Kostennote vom 26. März 2020 Parteikosten von Fr. 7'363.16 (Honorar Fr. 7'060.00, Auslagen pauschal Fr. 283.20, Mehrwertsteuer 566.96) geltend. Nach den obgenannten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar (Ausschöpfung Tarifrahmen 60 %) als überhöht. Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer wird als durchschnittlich eingestuft, da Fragen des Immissionsschutzes betroffen sind.