Im Übrigen obsiegt er mit seiner Beschwerde. Insoweit wird die unterliegende Gemeinde an sich kostenpflichtig. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die restlichen drei Viertel der Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV46 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb