a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV45). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer insoweit, als auf seine Beschwerde betreffend die Liegenschaft F.________- strasse 2.________ nicht eingetreten werden kann. Er hat deshalb einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen obsiegt er mit seiner Beschwerde.