Ohne vertiefte Abklärung des Lärmminderungspotentials einer Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit und des Einbaus eines lärmarmen Belags können keine Erleichterungen gewährt werden. Nach dem Gesagten erweist sich die Streitsache wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz abzuklären, ob Massnahmen an der Quelle realisiert werden können. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 2.________ Abs. 1 VRPG zur weiteren Abklärung an die Gemeinde zurückgewiesen.42