Auch wenn damit die Anzahl Liegenschaften mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte mit zwei Gebäuden nur wenig gesenkt werden kann, ist die zu erreichende, wahrnehmbare Reduktion des Lärmpegels um circa 3 dB(A) im Ergebnis nicht derart gering, als dass sich weitere Abklärungen zum Vornherein erübrigen würden. Die Anordnung von Tempo 30 würde viel mehr eine Reduktion des Beurteilungspegels und damit der Umweltbelastung bewirken. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d SSV vor, verlangen diese Bestimmungen doch keine erhebliche Senkung der übermässigen Umweltbelastung mehr.38