108 Abs. 2 SSV34 auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig.35 Ebenso wenig genügt die nicht näher begründete Aussage, es seien verkehrsberuhigende Massnahmen erforderlich, damit die signalisierten Geschwindigkeiten eingehalten würden, zumal die Möglichkeit besteht, den Strassenraum visuell umzugestalten oder Geschwindigkeitsanzeiger (sog. "Speedy") bzw. Radargeräte zur Geschwindigkeitskontrolle einzusetzen.36 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar abklären lassen, ob eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h zu einer wirksamen Lärmreduktion beitragen könnte. Diese Abklärungen flossen jedoch nicht in das LSP ein.