Die neuere bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung33 verlangt allerdings eine vertiefte Prüfung der quellenseitigen Massnahmen. Insbesondere genügt der blosse Hinweis auf die Funktionalität einer Strasse im übergeordneten Strassennetz nicht, um den Verzicht auf eine Geschwindigkeitsreduktion zu begründen, sind doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tempo-30-Zonen unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV34 auch auf Hauptstrassen grundsätzlich zulässig.35