Im TSSP wurden der Einbau eines lärmmindernden Belags und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h summarisch geprüft, aber verworfen. Sowohl das TSSP als auch das LSP und insbesondere die darin enthaltene Beurteilung der quellenseitigen Massnahmen entsprachen der damaligen Praxis, weshalb die Fachstelle Lärmschutz dem Antrag der Gemeinde zur Gewährung von Erleichterungen seinerzeit zustimmte. Die neuere bundes- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung33 verlangt allerdings eine vertiefte Prüfung der quellenseitigen Massnahmen.