Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.32 c) Die Umweltschutzgesetzgebung sieht vor, den Lärm primär an der Quelle zu reduzieren. Der Strassenverkehrslärm kann insbesondere mittels lärmarmer Strassenbeläge, Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder verkehrsberuhigender Massnahmen reduziert werden. Gemäss LSP wurde mit Verweis auf das genehmigte TSSP auf ein erneutes Massnahmenstudium verzichtet mit der Begründung, dessen Grundsätze und Ausnahmen würden bestehen bleiben. Im TSSP wurden der Einbau eines lärmmindernden Belags und die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h summarisch geprüft, aber verworfen.